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Arbeitsrecht
26.09.2013
Arbeitsrecht
ArbG Berlin: Stichtagsabhängige Eingruppierung in die Untergruppe

Das ArbG Berlin hat mit Urteil vom 8.5.2013 - 55 Ca 14050/12 - wie folgt entschieden:
1) Die Eingruppierung der Tätigkeit einer Verwalterin/eines Verwalters einer Verkaufsstelle/Filiale im Sinne der Gehaltsgruppen K4 und K5 des § 2 B. ETV erfolgt zusätzlich in Untergruppen im Sinne von § 2 A. b) ETV, welche danach differenzieren, ob der Filialleitung bis zu fünf, mehr als fünf oder mehr als acht Vollzeitbeschäftigte unterstellt sind.
2) Die Eingruppierung in die Untergruppe ist stichtagsabhängig. Ein solcher Stichtag liegt ausschließlich dann vor, wird
– eine Filialleiterin/ein Filialleiter neu in ein Arbeitsverhältnis genommen,
– eine Mitarbeiterin/ein Mitarbeiter erstmals mit der Arbeitsaufgabe der Filialleitung betraut,
– mit einer Filialleiterin/einem Filialleiter bei gleichbleibender Arbeitsaufgabe ein neuer Arbeitsvertrag abgeschlossen,
– eine Filialleiterin/ein Filialleiter in eine andere Filiale versetzt.
3) Liegt ein solcher Stichtag nicht vor, bleibt die Eingruppierung in die Untergruppe auch dann unverändert, steigt die Anzahl der unterstellten Personen über den Grenzwert von fünf bzw. acht an oder sinkt die Anzahl der unterstellten Personen unter den Grenzwert von fünf bzw. acht ab. Irrelevant ist auch der Abschluss eines neuen ETV, sofern die Regelungen zur Eingruppierung in Untergruppen unverändert bleiben.
4) Es stellt keine Versetzung im Sinne von § 2 A. b) 3. ETV dar, wird der Filialleiterin/dem Filialleiter als zusätzliche Arbeitsaufgabe die Ausbildung einer/eines Auszubildenden übertragen.

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