BAG: Stellenzulage für Fachleiter in der Lehrerausbildung nach Thüringer Besoldungsrecht
Das BAG hat mit Urteil vom 19.11.2015 – 6 AZR 581/14 – wie folgt entschieden:
1. Nehmen die Parteien im Formulararbeitsvertrag einer Lehrkraft hinsichtlich der Vergütung umfassend und dynamisch auf die für beamtete Lehrkräfte desselben Dienstherrn geltenden besoldungsrechtlichen Regelungen Bezug, ist die Verweisungsklausel nicht nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB intransparent. Einer weiter gehenden Inhaltskontrolle unterliegt die Verweisungsklausel nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB nicht.
2. Nach § 40 Abs. 3 Satz 2 ThürBesG sind Stellenzulagen grundsätzlich widerruflich. Dieser Widerrufsvorbehalt unterliegt bei vertraglicher Inbezugnahme der Norm keiner Inhaltskontrolle nach §§ 307 f. BGB. Gesetzliche Regelungen sind nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB ein Kontrollmaßstab für die Inhaltskontrolle und nicht deren Gegenstand. Die Rechtmäßigkeit von Gesetzen ist vielmehr bezogen auf ihre Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht zu prüfen.
3. Nach der Vorbemerkung II. Nr. 9 der Anlage 1 zum ThürBesG in der bis zum 31. Juli 2014 geltenden Fassung wird eine Stellenzulage für Fachleiter nur bei Ausbildung von Lehramtsanwärtern gewährt. Die Durchführung von Nachqualifikationen nach der VV Nachqualifizierung begründet keinen Anspruch auf die Zulage.