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Arbeitsrecht
23.04.2020
Arbeitsrecht
BAG: Stellenbesetzung im öffentlichen Dienst - Schadensersatzanspruch des zurückgewiesenen Bewerbers

Das BAG hat mit Urteil vom 28.1.2019 – 9 AZR 91/19 – wie folgt entschieden:

1. Begehrt die klagende Partei ein Feststellungsurteil hinsichtlich zukünftig fällig werdender Ansprüche auf Schadensersatz, kann sie zwischen einer Feststellungsklage und einer Klage auf zukünftige Leistung wählen. Der Grundsatz, dass die Leistungsklage gegenüber der Feststellungsklage Vorrang hat, gilt in diesem Zusammenhang nicht (Rn. 23).

2. Ist ein Teil des Schadens schon entstanden und mit der Entstehung eines weiteren Schadens zu rechnen, ist die klagende Partei nicht gehalten, ihre Klage in eine Leistungs- und eine Feststellungsklage aufzuspalten (Rn. 24).

3. Art. 33 Abs. 2 GG gewährt jedem Bewerber ein subjektives Recht auf chancengleiche Teilnahme am Bewerbungsverfahren. Einem übergangenen Bewerber kann deshalb gegen einen Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes ein Anspruch auf Schadensersatz wegen der Nichtberücksichtigung seiner Bewerbung zustehen, der sich auf Geldersatz richtet (Rn. 27 f.).

4. Legt der Arbeitgeber auf der Grundlage der in Art. 33 Abs. 2 GG genannten Kriterien die Voraussetzungen für die Teilnahme am Bewerbungsverfahren in einem Anforderungsprofil fest, entfaltet dieses Bindungswirkung für die Festlegung und Gewichtung der Leistungsmerkmale im Auswahlverfahren. Der Arbeitgeber verletzt den verfassungsrechtlich verbürgten Bewerbungsverfahrensanspruch des Stellenbewerbers, wenn er seine Auswahlentscheidung nicht an den in einem solchen Anforderungsprofil genannten Voraussetzungen orientiert, sondern ihr abweichende Kriterien zugrunde legt (Rn. 30).

5. Die Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs allein ist nicht ausreichend, um eine Schadensersatzpflicht des Arbeitgebers zu begründen. Vielmehr hat der zurückgewiesene Bewerber nur dann Anspruch auf Ersatz seines Schadens, wenn ihm anstelle des Konkurrenten das Amt hätte übertragen werden müssen (Rn. 36).

6. Für den kausalen Zusammenhang zwischen dem Auswahlfehler des Arbeitgebers und dem eingetretenen Schaden trägt der zurückgewiesene Bewerber die Darlegungs- und Beweislast. In diesem Zusammenhang hat er Tatsachen vorzutragen, die es dem Gericht ermöglichen, den hypothetischen Kausalverlauf, der bei rechtmäßigem Vorgehen des Arbeitgebers an die Stelle des tatsächlichen Verlaufs getreten wäre, zu ermitteln. Benennt der Arbeitgeber neben dem erfolgreichen Bewerber andere Bewerber, trifft den zurückgewiesenen Bewerber die Obliegenheit, darzulegen und im Bestreitensfalle zu beweisen, dass er nicht nur im Vergleich mit dem erfolgreichen Bewerber, sondern auch im Vergleich mit den übrigen Bewerbern der bestgeeignete Bewerber gewesen ist (Rn. 37).

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