BAG: Statusverfahren bei Aufsichtsratswahl
Das BAG entschied in seinem Beschluss vom 16.4.2008 – 7 ABR 6/07 – wie folgt: Bei einem Streit zwischen einem Unternehmen und dem Gesamtbetriebsrat oder Betriebsrat, ob bei einer bislang aufsichtsratslosen GmbH nach den Bestimmungen des Drittelbeteiligungsgesetzes ein Aufsichtsrat zu bilden ist, muss vor der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer ein Statusverfahren nach § 27 EGAktG, § 98 Abs. 1 AktG vor dem dafür allein zuständigen LG durchgeführt werden. Eine zuvor vorgenommene Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer ist nichtig. Volltext des Beschl.: // BB-ONLINE BBL2008-1897-4 unterwww.betriebs-berater.de