BAG: Statthaftigkeit einer Rechtsbeschwerde – Aussetzungsbeschluss des Landesarbeitsgerichts im Beschlussverfahren
Das BAG hat mit Urteil vom 22.3.2017 – 1 AZB 55/16 - wie folgt entschieden:
1. Lässt das Landesarbeitsgericht gegen einen Aussetzungsbeschluss nach § 97 Abs. 5 Satz 1 ArbGG die Rechtsbeschwerde zu, ist diese trotz der gesetzlichen Regelung des § 90 Abs. 3 ArbGG, die ein Rechtsmittel gegen Beschlüsse und Verfügungen des Landesarbeitsgerichts ausschließt, statthaft. Soweit der Gesetzgeber bei der Neukonzeption des Beschwerderechts der §§ 567 ff. ZPO durch das Zivilprozessreformgesetz vom 27. Juli 2001 anders als für das Urteilsverfahren durch Aufhebung des § 70 ArbGG a. F. im Beschlussverfahren § 90 Abs. 3 ArbGG nicht angepasst hat, handelt es sich um ein Redaktionsversehen.
2. Aus einem Aussetzungsbeschluss nach § 97 Abs. 5 Satz 1 ArbGG muss sich ergeben, für welchen Zeitpunkt eine der in § 2a Abs. 1 Nr. 4 ArbGG genannten Eigenschaften festgestellt werden soll sowie weiterhin, aus welchen Gründen sich vernünftige Zweifel am Vorliegen der jeweiligen Eigenschaft ergeben sollen und die Entscheidung allein von ihrem Vorliegen abhängt.
3. Wird die Wahl der Arbeitnehmervertreter zu einem Aufsichtsrat nach § 22 Abs. 1 MitbestG von mehreren Anfechtungsberechtigten i. S. d. § 22 Abs. 2 MitbestG angefochten, kann über die identischen Anträge aufgrund der bestehenden notwendigen Streitgenossenschaft gemäß § 62 Abs. 1 ZPO nur einheitlich entschieden werden. Infolge der erforderlichen einheitlichen Sachentscheidung kann die Klärung der Anfechtungsberechtigung für einzelne Antragsteller nicht dahinstehen.