BAG: Status einer Lehrbeauftragten - Begründung eines öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnisses eigener Art durch Verwaltungsakt - Tatbestandswirkung von Verwaltungsakten
Das BAG hat mit Urteil vom 8.5.2018 – 9 AZR 531/17 – wie folgt entschieden:
1. Lehrbeauftragte an Hochschulen, die durch Verwaltungsakt mit bestimmten Lehrverpflichtungen im Semester betraut werden, stehen in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis eigener Art (Rn. 21 ff.).
2. Ein bestandskräftiger Verwaltungsakt entfaltet selbst dann eine die Gerichte für Arbeitssachen bindende Tatbestandswirkung, wenn er rechtswidrig ist. Diese entfällt jedoch, wenn der Verwaltungsakt nichtig ist (Rn. 33).
3. Ein (unterstellter) institutioneller Rechtsmissbrauch dadurch, dass eine Hochschule Lehrbeauftragte langjährig und tatsächlich weisungsgebunden aufgrund mitwirkungsbedürftiger Verwaltungsakte im Rahmen öffentlich-rechtlicher Rechtsverhältnisse eigener Art zur dauerhaften Abdeckung eines erheblichen Teils des Lehrangebots beschäftigt, führt in der Regel nicht zur Nichtigkeit der Verwaltungsakte und zum Verlust des öffentlich-rechtlichen Charakters der dadurch begründeten Rechtsverhältnisse. Der Umstand, dass die Lehrbeauftragten nicht über dasselbe Schutzniveau verfügen wie beamtete oder in einem Arbeitsverhältnis stehende Hochschulangehörige, berührt nicht den öffentlich-rechtlichen Charakter, sondern die inhaltliche Ausgestaltung des Anstellungsverhältnisses. Deshalb ist nur punktuell zu prüfen, ob dem Lehrbeauftragten in seinem öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis eigener Art im jeweiligen Zusammenhang bereits nach bestehendem Recht ein angemessener Schutz eingeräumt wird. Ist dies nicht der Fall, schließt sich die Prüfung an, ob der Schutzzweck der umgangenen Norm deren Anwendung auf das öffentlich-rechtliche Rechtsverhältnis gebietet (Rn. 49 ff.).
GG Art. 19 Abs. 1 Satz 1, Art. 20 Abs. 3; Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (LVwG) § 113 Abs. 1; BGB §§ 242, 611; Gesetz über die Hochschulen im Lande Schleswig-Holstein und das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai 2000 (HSG aF) § 101 Abs. 1 Satz 3; Gesetz über die Hochschulen und das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein vom 28. Februar 2007 und in der Fassung vom 5. Februar 2016 (HSG) § 66 Abs. 2 Satz 1; HRG § 55; VwVfG § 43; ZPO § 256 Abs. 1