BAG: Staffelung des Urlaubsanspruchs nach dem Lebensalter - Diskriminierung jüngerer Arbeitnehmer
Das BAG hat mit Urteil vom 12.4.2016 – 9 AZR 659/14 wie folgt entschieden:
1. Die Urlaubsstaffelung des Art. III § 1 TV zu § 71 BAT iVm. § 5 Abs. 1 Satz 2 HUrlVO aF verstieß insoweit gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 iVm. § 1 AGG, als sie Arbeitnehmern, die das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten, einen um mindestens drei Tage kürzeren Urlaub gewährte als älteren Beschäftigten.
2. Beruft sich der Arbeitgeber darauf, eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters sei zulässig, obliegt es ihm darzulegen, dass mit der Ungleichbehandlung ein legitimes Ziel iSv. § 10 Satz 1 AGG angestrebt wird und dass die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind. Der Arbeitgeber genügt seiner Darlegungslast nicht bereits dann, wenn er allgemein geltend macht, die Regelung diene dem Schutz älterer Arbeitnehmer. Vielmehr hat er substanziierten Sachvortrag zu leisten.
3. Nach Satz 1 der Besitzstandsklausel in der Anlage 1b zum MTV UKGM wird Arbeitnehmern, die am 1. Januar 2008 einen „höheren Urlaubsanspruch“ als den in der dortigen Tabelle ausgewiesenen Anspruch hatten, dieser Anspruch weitergewährt. Dies gilt nicht nur für Arbeitnehmer, die entsprechend dem Wortlaut von Art. III § 1 TV zu § 71 BAT iVm. § 5 Abs. 1 Satz 2 HUrlVO aF einen erhöhten Urlaubsanspruch hatten, sondern auch für Beschäftigte, die zum fraglichen Zeitpunkt aufgrund einer „Anpassung nach oben“ Inhaber eines erhöhten Urlaubsanspruchs waren.