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Arbeitsrecht
09.12.2009
Arbeitsrecht
BAG: Sozialplanabfindung bei Teilzeitbeschäftigung

Nach dem Zweck eines Sozialplans ist es nicht zu beanstanden, wenn ein die Abfindungshöhe bestimmender Faktor das zuletzt bezogene individuelle Monatsentgelt ist. Dies gilt auch für teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer. Sozialpläne können bei Arbeitnehmern, bei denen sich die individuelle Arbeitszeit während des Verlaufs des Arbeitsverhältnisses geändert hat, auch auf eine Durchschnittsberechnung abstellen. Es ist nicht zu beanstanden, wenn Sozialpläne danach unterscheiden, ob eine Änderung der individuellen Arbeitszeit in näherem zeitlichen Zusammenhang mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses eingetreten ist oder längere Zeit zurückliegt.

BAG-Entscheidung vom 22.9.2009 - 1 AZR 316/08

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