BAG: Sozialplanabfindung - Benachteiligung wegen Behinderung
Das BAG hat mit Urteil vom 17.11.2015 – 1 AZR 938/13 – wie folgt entschieden:
1. Differenzieren die Betriebsparteien in einem Sozialplan bei der Berechnung der Abfindung für die Milderung der Nachteile aus einem Arbeitsplatzverlust wegen einer Betriebsänderung zwischen unterschiedlichen Arbeitnehmergruppen, haben sie die Diskriminierungsverbote des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes zu beachten. Dazu gehört das Verbot der Benachteiligung wegen einer Behinderung.
2. Eine unmittelbar an das Merkmal der Behinderung knüpfende Ungleichbehandlung liegt vor, wenn bei der Abfindung unterschieden wird zwischen einer solchen, die sich individuell nach dem Bruttomonatsentgelt, der Betriebszugehörigkeit und einem Faktor bemisst, und einem Pauschalbetrag für wegen ihrer Schwerbehinderung rentenberechtigte Arbeitnehmer.
3. Eine solche Sozialplangestaltung bewirkt eine unmittelbare Benachteiligung von schwerbehinderten Arbeitnehmern, denen nach der für nicht schwerbehinderte Arbeitnehmer geltenden Sozialplanbestimmung eine höhere Abfindung zustehen würde. Rechtsfolge ist, dass ein schwerbehinderter Arbeitnehmer verlangen kann, wie ein nicht schwerbehinderter Arbeitnehmer behandelt zu werden.
BetrVG § 75 Abs. 1, § 112 Abs. 1 Satz 2; AGG §§ 1, 3 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, §§ 5, 8, 9, 10; SGB VI §§ 35, 235, 236a; SGB IX § 2 Abs. 2; AEUV Art. 267 Abs. 3