BAG: Sozialplan – Ungleichbehandlung wegen des Alters, Benachteiligung von schwerbehinderten Menschen
Das BAG hat mit Urteil vom 23.4.2013 – 1 AZR 916/11 - entschieden: Eine auf dem Merkmal der Behinderung beruhende mittelbare Benachteiligung i. S. d. §§ 1, 3 Abs. 2, § 7 Abs. 1 AGG liegt nicht vor, wenn sich die Höhe der Sozialplanabfindung für rentennahe Arbeitnehmer nach der Bezugsmöglichkeit einer vorgezogenen Altersrente wegen Arbeitslosigkeit richtet und schwerbehinderte Arbeitnehmer die gleiche Sozialplanabfindung erhalten wie nicht behinderte Arbeitnehmer. Der Senat hat offengelassen, ob sich schwerbehinderte Arbeitnehmer mit nicht behinderten Arbeitnehmern schon deshalb in einer vergleichbaren Situation befinden, weil beide Arbeitnehmergruppen aufgrund der Entlassung ihren Anspruch auf das bisher gewährte Arbeitsentgelt verlieren.