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Arbeitsrecht
24.02.2015
Arbeitsrecht
BAG: Sozialplan - Ungleichbehandlung wegen des Alters

Das BAG hat mit Urteil vom 9.12.2014 — 1 AZR 102/13 - wie folgt entschieden:

1. Der den Betriebsparteien durch § 10 Satz 3 Nr. 6 AGG eingeräumte Gestaltungs- und Beurteilungsspielraum für eine unmittelbar auf dem Alter beruhende Ungleich-behandlung bei Sozialplanleistungen wird nicht überschritten, wenn ältere Arbeit-nehmer von Sozialplanleistungen ausgeschlossen werden, die nach dem Bezug von Arbeitslosengeld I nahtlos eine Regelaltersrente beanspruchen können und zuvor die Fortsetzung ihres Arbeitsverhältnisses an einem anderen Unternehmensstandort abgelehnt haben.

2. Die durch einen Sozialplan nach § 112 Abs. 1 BetrVG ausgleichsfähigen Nachteile bei Arbeitnehmern, die nach dem Bezug von Arbeitslosengeld I eine Regelaltersrente in Anspruch nehmen können, beschränken sich regelmäßig auf die Differenz zwi-schen dem entgangenen Arbeitsentgelt abzüglich des gewährten Arbeitslosengelds. Darüber hinausgehende Abfindungsbeträge stellen keine Entschädigungen für den bevorstehenden Arbeitsplatzverlust dar.

3. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union obliegt die Durchführung der Angemessenheitsprüfung nach § 10 Satz 3 Nr. 6 Alt. 2, Satz 1 AGG den nationalen Gerichten.

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