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Arbeitsrecht
12.07.2016
Arbeitsrecht
BAG: Sozialplan - Betriebsänderung

Das BAG hat mit Beschluss vom 22.3.2016 – 1 ABR 12/14 – wie folgt entschieden:

1. Voraussetzung für einen erzwingbaren Sozialplan ist das Vorliegen einer Betriebsänderung iSv. § 111 BetrVG. Nur dann hat die Einigungsstelle eine entsprechende Spruchzuständigkeit.

2. Das Aufstellen eines vorsorglichen Sozialplans oder eines Rahmen- oder Dauersozialplans für künftige, noch nicht konkrete geplante Betriebsänderungen fällt nicht unter §§ 111 ff. BetrVG. Es ist freiwillig möglich, aber nicht erzwingbar.

3. Das Ein- und Durchführen eines Systems in einem Betrieb, das die Strukturierung, Vereinheitlichung und Optimierung von Arbeitsprozessen sowie deren Rationalisierung zum Ziel hat, kann mit einer die Mitbestimmung des Betriebsrats auslösenden Betriebsänderung nach § 111 BetrVG einhergehen. Es kommt insoweit aber auf die konkreten Maßnahmen und deren betriebliche Umsetzung an.

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