BAG: Sozialkassenverfahren - Bürgenhaftung - Bauträger
Das BAG entschied in seinem Urteil vom 16.5.2012 - 10 AZR 190/11 - wie folgt: Wer allein für eigene, nicht baugewerbliche Zwecke Bauleistungen in Auftrag gibt, ist kein Unternehmer iSv. § 1a AEntG aF und unterliegt als Bauherr nicht der Bürgenhaftung nach dieser Norm. Ein Bauträger, der Gebäude im eigenen Namen und auf eigene Rechnung durch andere Unternehmer mit dem Ziel errichten lässt, die Gebäude während oder nach der Bauphase zu veräußern, ist hingegen nicht lediglich Bauherr, sondern Unternehmer iSv. § 1a AEntG aF. Die Beauftragung von Bauleistungen ist wesentlicher, unmittelbarer Gegenstand seines Unternehmens. Darauf, ob der Bauträger zum Zeitpunkt der Auftragsvergabe bereits Vertragspflichten gegenüber den zukünftigen Erwerbern übernommen hat oder ob er dies erst für die Zeit während oder nach der Bauphase beabsichtigt, kommt es nach dem Sinn und Zweck der Bürgenhaftung des § 1a AEntG aF nicht an.