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Arbeitsrecht
02.12.2015
Arbeitsrecht
BAG: Soziale Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner (SAP) - Rechtsnatur der Tätigkeit - Beendigung - gerichtliche Kontrolle

Das BAG hat mit Urteil vom 30.9.2015 – 10 AZR 251/14 – wie folgt entschieden:

1. Wird ein im Arbeitsverhältnis stehender Beschäftigter des Landes mit seiner Zustimmung zum Sozialen Ansprechpartner (SAP) bestellt, handelt es sich bei der SAP-Tätigkeit um einen Teil der arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeit. Der genaue Inhalt der Tätigkeit und die wechselseitigen Rechte und Pflichten bestimmen sich nach Inhalt des maßgeblichen SAP-Erlasses.

2. Erfolgt eine wirksame Beendigung der Tätigkeit als SAP nach Ziff. II Nr. 6.4 SAP-Erlass, ist diese nicht mehr Bestandteil der vertraglich geschuldeten Leistung, ohne dass es weiterer arbeitsrechtlicher Maßnahmen bedarf.

3. Ein wichtiger Grund für die Beendigung der Tätigkeit einer SAP durch die Behördenleitung setzt das Vorliegen von Umständen von erheblichem Gewicht voraus, die eine sachgerechte Amtsführung durch die/den SAP nicht mehr zulassen. Liegen solche Umstände vor, bedarf es keiner gesonderten Interessenabwägung mehr.

4. Ob ein wichtiger Grund iSv. Ziff. II Nr. 6.4.2 SAP-Erlass vorliegt, unterliegt der gerichtlichen Überprüfung. Darlegungs- und beweisbelastet dafür ist das Land, das sich auf die Wirksamkeit einer Beendigungsverfügung beruft. Der Vortrag bloß subjektiver Einschätzungen oder Werturteile einer Behördenleitung über einen Vertrauensverlust ohne näheren Tatsachenkern genügt nicht, um einen wichtigen Grund iSd. SAP-Erlasses zu begründen.

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