: Sonderzahlung - Kombination von Freiwilligkeits- und Widerrufsvorbehalt
- In der Kombination eines Freiwilligkeitsvorbehalts mit einem Widerrufsvorbehalt
liegt regelmäßig ein zur Unwirksamkeit der Klausel führender Verstoß gegen das
Transparenzgebot (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB).
- Folgt die Intransparenz einer vertraglichen Regelung und damit ihre Unwirksamkeit
nach § 307 Abs. 1 Satz 2 iVm. Satz 1 BGB gerade aus der Kombination zweier
Klauselteile, kommen die Annahme einer Teilbarkeit der Klausel und ihre teilweise
Aufrechterhaltung nicht in Betracht. Das ist unabhängig davon, ob die einzelnen
Klauselteile isoliert betrachtet wirksam wären.
- Ein vertraglicher Freiwilligkeitsvorbehalt, der alle zukünftigen Leistungen unabhängig
von ihrer Art und ihrem Entstehungsgrund erfasst, benachteiligt den Arbeitnehmer
regelmäßig unangemessen iSv. § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2
BGB und ist deshalb unwirksam.