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Arbeitsrecht
01.02.2019
Arbeitsrecht
BAG: Sonderzahlung - Festsetzung von Bonuszahlungen nach billigem Ermessen – Bestimmung durch Urteil nach § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB

Das BAG hat mit Urteil vom 24.10.2018 – 10 AZR 285/16 – wie folgt entschieden:

1. Bei der nach billigem Ermessen vorzunehmenden einseitigen Bestimmung einer Sonderzahlung ist der den Tatsachengerichten bei der Anwendung des unbestimmten Rechtsbegriffs des billigen Ermessens zustehende Beurteilungsspielraum nur darauf zu überprüfen, ob das Berufungsgericht den Rechtsbegriff selbst verkannt hat, ob es bei der Unterordnung des Sachverhalts unter die Rechtsnorm Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt hat, ob es alle wesentlichen Umstände berücksichtigt hat und ob das Urteil in sich widerspruchsfrei ist (Rn. 52 ff.).

2. Erfolgt die Bestimmung der Leistung nach § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB durch Gestaltungsurteil, können sowohl Prozesszinsen nach §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB als auch Verzugszinsen nach § 286 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1, § 288 Abs. 1 BGB erst ab Rechtskraft der Entscheidung verlangt werden (Rn. 109 ff.).

3. Sieht eine Dienstvereinbarung vor, dass jeder Arbeitnehmer, der dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf den neuen Betriebsinhaber nach § 613a BGB nicht widerspricht, ohne Rücksicht auf die individuell erbrachten Leistungen Anspruch auf eine sog. „Starterprämie“ hat, so verstößt es gegen das Gleichbehandlungsgebot aus Art. 68 Abs. 1 Satz 1 BayPVG, wenn die Zahlung bei Arbeitnehmern mit Anspruch auf eine leistungsabhängige variable Vergütung „gleichzeitig als Erfüllung des Anspruchs auf die Starterprämie und umgekehrt“ gilt (Rn. 93 ff.).

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