BAG: Sonderzahlung - Dachdeckerhandwerk - Tarifänderung mit Rückwirkung - rückwirkende Allgemeinverbindlicherklärung
Das BAG hat mit Urteil vom 13.11.2013 - 10 AZR 1058/12 - entschieden: Bei der Rückwirkung von Allgemeinverbindlicherklärungen sind die Grundsätze über die Rückwirkung von Gesetzen, wie sie in der Rechtsprechung des Bundesver-fassungsgerichts entwickelt worden sind, entsprechend anzuwenden. Wird ein Tarifvertrag rückwirkend für allgemeinverbindlich erklärt, durch den ein früherer allgemeinverbindlicher Tarifvertrag geändert wird, müssen die Tarifgebundenen mit einer Rückbeziehung der Allgemeinverbindlicherklärung auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens rechnen. Der Anspruch auf einen Teil eines 13. Monatseinkommens nach § 3 TV 13. ME 2010 entsteht in einem bestehenden Arbeitsverhältnis am 30. November des Jahres. Durch die Ablösung des TV 13. ME 2003 durch den TV 13. ME 2010 haben die Tarifvertragsparteien nicht in bereits erworbene Ansprüche auf die Sonderzahlung für das Jahr 2010 eingegriffen.