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Arbeitsrecht
16.05.2013
Arbeitsrecht
BAG: Sonderliquidationsverfahren für öffentliche Unternehmen nach griechischem Recht - Massenentlassungsanzeige - Konsultationsverfahren

Das BAG hat mit Urteil vom 13.12.2012 - 6 AZR 752/11 - entschieden: Wäre das Sonderliquidationsverfahren für öffentliche Unternehmen nach griechischem Recht vom closed-list-system der EuInsVO nicht erfasst, käme eine Anerkennung dieses Verfahrens nach dem in den §§ 335 ff. InsO normierten deutschen autonomen Internationalen Insolvenzrecht in Betracht. Für die von ihren Anhängen nicht erfassten Verfahren reklamiert die EuInsVO keine Geltung und entfaltet darum keine Regelungssperre für das nationale autonome Internationale Insolvenzrecht. Die Durchführung des Konsultationsverfahrens nach § 17 Abs. 2 KSchG ist auch dann nicht entbehrlich, wenn der Betrieb stillgelegt werden soll und alle Arbeitnehmer entlassen werden sollen. Die Unterrichtung des Betriebsrats iSv. § 17 Abs. 2 KSchG muss im Regelfall mindestens zwei Wochen vor der Massenentlassungsanzeige erfolgen. Dies folgt aus § 17 Abs. 3 Satz 3 KSchG. Erklärt der Betriebsrat allerdings das Konsultationsverfahren vor Ablauf von zwei Wochen nach seiner Unterrichtung für abgeschlossen, steht der Erstattung der Massenentlassungsanzeige das Erfordernis einer rechtzeitigen Unterrichtung nicht entgegen. Unentschieden bleibt, ob die Konsultationen zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat vor Anzeige der Massenentlassungen abgeschlossen sein müssen. Jedenfalls dann, wenn das Konsultationsverfahren nach § 17 Abs. 2 KSchG überhaupt nicht durchgeführt worden ist, ist die Massenentlassungsanzeige unwirksam. Bestandskräftige Bescheide der Arbeitsverwaltung nach § 18 Abs. 1, § 20 KSchG hindern die Arbeitsgerichtsbarkeit nicht daran, die Unwirksamkeit der Massenentlassungsanzeige festzustellen. Der Umstand, dass die MERL keine unmittelbare Drittwirkung entfaltet, steht dem nicht entgegen. Betroffenen Arbeitgebern ist kein Vertrauensschutz vor den Folgen der Rechtsprechungsänderung zur Heilungswirkung von Bescheiden der Arbeitsverwaltung durch die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 28. Juni 2012 (- 6 AZR 780/10 -) zu gewähren. Die Unwirksamkeit der Massenentlassungsanzeige führt zur Unwirksamkeit der Kündigung.

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