BAG: Sonderkündigungsschutz nach § 18 Abs. 1 BEEG
Das BAG entschied in seinem Urteil vom 12.5.2011 – 2 AZR 384/10 – wie folgt: Endtermin der achtwöchigen Vorfrist des § 18 Abs. 1 S. 1 BEEG ist der Tag der prognostizierten Geburt, auch wenn dieser vor dem Tag der tatsächlichen Geburt liegt. Bestimmt der Gesetzgeber eine Vorfrist und räumt er dem Arbeitnehmer ein innerhalb der Vorfrist auszuübendes Recht – hier auf das Geltendmachen von Elternzeit – ein, so muss die Vorfrist schon vor dem Tag, an dem sie endet, sicher berechnet werden können. Das setzt voraus, dass es nicht auf den tatsächlichen, sondern auf den voraussichtlichen Tag der Entbindung ankommt. Wird Elternzeit nur unter der Bedingung beansprucht, dass der Arbeitgeber Elternteilzeit gewährt, und lehnt der Arbeitgeber das Teilzeitbegehren vor dem prognostizierten Geburtstermin wirksam ab, so sind die Voraussetzungen des Sonderkündigungsschutzes nach § 18 Abs. 1 BEEG nicht gegeben. Die Vorschrift setzt voraus, dass Elternzeit genommen wird. Für den Schwebezeitraum zwischen Stellung und Ablehnung des bedingten Antrags sieht das Gesetz keinen Sonderkündigungsschutz vor.