BAG: Sonderkündigungsschutz für schwerbehinderte Menschen - Zustimmung des Integrationsamts
Das BAG entschied in seinem Urteil vom 24.11.2011 - 2 AZR 429/10 - wie folgt: Die Kündigung eines schwerbehinderten Menschen ist grundsätzlich nach §§ 85, 88 Abs. 3 SGB IX iVm. § 134 BGB unwirksam, wenn der Arbeitgeber sie nicht binnen eines Monats nach Zugang des die Zustimmung des Integrationsamts enthaltenden Bescheids erklärt. Der vom Gesetzgeber in § 88 Abs. 3 SGB IX nicht hinreichend bedachten Möglichkeit, dass die Kündigung des schwerbehinderten Menschen unter einem weiteren behördlichen Erlaubnisvorbehalt als dem des § 85 SGB IX steht, ist durch die Gerichte im Wege eines angemessenen Ausgleichs der - jeweils grundrechtlich geschützten - Interessen des schwerbehinderten Arbeitnehmers und des Arbeitgebers Rechnung zu tragen. Dies führt im Fall des Zusammentreffens des Zustimmungserfordernisses nach § 85 SGB IX mit dem Erfordernis einer Zulässigkeitserklärung gem. § 18 Abs. 1 Satz 2 BErzGG (jetzt: BEEG) dazu, dass in § 88 Abs. 3 SGB IX an die Stelle des Ausspruchs der Kündigung der Antrag auf Zulässigkeitserklärung durch die hierfür zuständige Stelle tritt. Geht dem Arbeitgeber die Zulässigkeitserklärung nach § 18 Abs. 1 Satz 2 BErzGG bzw. BEEG erst nach Ablauf der Monatsfrist des § 88 Abs. 3 SGB IX zu, kann er die Kündigung zumindest dann noch wirksam erklären, wenn er sie unverzüglich nach Erhalt der Zulässigkeitserklärung ausspricht. Ein Arbeitgeber kann die Auflösung des Arbeitsverhältnisses nach § 9 Abs. 1 Satz 2 KSchG nur verlangen, wenn die Rechtsunwirksamkeit der ordentlichen Kündigung allein auf der Sozialwidrigkeit der Kündigung und nicht auch auf anderen Gründen iSd. § 13 Abs. 3 KSchG beruht.