BAG: Sonderkündigungsschutz für ehrenamtliche Richter – Kündigungsfrist für Geschäftsführerdienstvertrag Der BAG hat mit Urteil vom 11. Jun
Der BAG hat mit Urteil vom 11.6.2020 – 2 AZR 374/19 – wie folgt entschieden:
1. An der Stellung als Organmitglied iSd. § 14 Abs. 1 Nr. 1 KSchG ändert sich durch eine Beschränkung der Vertretungsmacht grundsätzlich nichts (Rn. 17).
2. Art. 110 Abs. 1 Satz 2 BbgVerf erfasst nicht die Kündigung eines Dienstvertrags eines GmbH-Geschäftsführers, der nicht auf der Grundlage eines Arbeitsvertrags tätig wird (Rn. 20).
3. Eine Weisungsgebundenheit des GmbH-Geschäftsführers, die so stark ist, dass sie auf einen Status als Arbeitnehmer schließen lässt, kommt allenfalls in extremen Ausnahmefällen in Betracht (Rn. 25).
4. § 622 BGB ist nur auf die Kündigung von Arbeitsverhältnissen anzuwenden. Wegen der für freie Dienstverhältnisse bestehenden Regelung in § 621 BGB fehlt es an einer Regelungslücke, die eine analoge Anwendung der Norm auf die Kündigung eines Geschäftsführerdienstvertrags zuließe (Rn. 42).
(Orientierungssätze)
KSchG § 14 Abs. 1 Nr. 1; ArbGG § 26 Abs. 1; DRiG § 45 Abs. 1a Satz 3; Verfassung des Landes Brandenburg vom 20. August 1992 (BbgVerf) Art. 110 Abs. 1 Satz 2; BGB § 138 Abs. 1; §§ 242, 612a, 621 Nr. 3 und Nr. 4, § 622; BGB in der vom 1. September 1969 bis zum 14. Oktober 1993 geltenden Fassung (BGB aF) § 622 Abs. 1; RsprEinhG § 2 Abs. 1