BAG: Sonderkündigungsschutz für Wahlbewerber
Das BAG entschied in seinem Urteil vom 19.4.2012 - 2 AZR 299/11 - wie folgt: Der Sonderkündigungsschutz für Wahlbewerber nach § 15 Abs. 3 KSchG beginnt, sobald ein Wahlvorstand für die Wahl bestellt ist und ein Wahlvorschlag für den Kandidaten vorliegt, der die erforderliche Zahl von Stützungsunterschriften aufweist. Es ist nicht erforderlich, dass das Wahlausschreiben zu diesem Zeitpunkt schon erlassen ist.