BAG: Sonderkündigungsschutz für Mandatsträger - Außerordentliche Kündigung aus Gründen im Verhalten - Umdeutung
Das BAG entschied in seinem Urteil vom 2 AZR 343/11 wie folgt: Für die Beurteilung, ob Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber aus wichtigem Grund iSv. § 15 Abs. 1 KSchG, § 626 Abs. 1 BGB zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Mandatsträgers aus Gründen in seinem Verhalten berechtigen, ist auf die Unzumutbarkeit einer Weiterbeschäftigung bis zum Ablauf der fiktiven ordentlichen Kündigungsfrist abzustellen. Ist eine Beschäftigung bis dahin zumutbar, ist die Kündigung unwirksam. Eine mangels Vorliegens eines wichtigen Grundes iSv. § 15 Abs. 1 KSchG, § 626 Abs. 1 BGB unwirksame, auf Gründe im Verhalten des Mandatsträgers gestützte außerordentliche fristlose Kündigung kann nicht in eine außerordentliche Kündigung mit einer der fiktiven ordentlichen Kündigungsfrist entsprechenden Auslauffrist oder eine ordentliche Kündigung umgedeutet werden.