BAG: Sonderkündigungsschutz - Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen
Das BAG hat in seinem Urteil vom 19.7.2012 - 2 AZR 989/11 - wie folgt entschieden: Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses einer Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen bedarf gem. § 96 Abs. 3 Satz 1 SGB IX iVm. § 103 BetrVG bzw. den maßgeblichen personalvertretungsrechtlichen Vorschriften der Zustimmung des Betriebs- bzw. Personalrats. Einer Zustimmung der Schwerbehindertenvertretung bedarf es nicht.