LAG Hamm: Sittenwidriger Lohn im Einzelhandel
Das LAG entschied in seinen Urteilen vom 18.3.2009 – 6 Sa 1284/08 und 6 Sa 1372/08 – wie folgt: Die von der Beklagten gezahlte Vergütung in Höhe von 5,20 Euro ist sittenwidrig, weil nach den Gesamtumständen ein auffälliges Missverhältnis zwischen Lohnhöhe und Arbeitsleistung vorliegt. Für den Vergleich hat die Kammer auf die branchenüblichen Tariflöhne abgestellt, weil im Jahr vor Vertragsschluss die Allgemeinverbindlichkeit der Tarifverträge des Einzelhandels in Nordrhein-Westfalen ausgelaufen war und diese im Wege der Nachwirkung auf die Arbeitsverhältnisse in der Branche einwirkte. Revision wurde nicht zugelassen. Volltext der Urteile: // BB-ONLINE BBL2009-893-5 unterwww.betriebs-berater.de