ArbG Berlin: Sign-On Bonus – Rückerstattung und Bindungsklausel
I. Lässt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zur Bindung an das Unternehmen gegen die Zusage einer Rückerstattung bei Ausscheiden diesseits bestimmter Zeitpunkte einen Bonus zukommen (hier: „Sign-On Bonus“), so gelten die Grundsätze der Gerichte für Arbeitssachen zu den Grenzen wirksamer Bindungsdauer je nach Höhe des zugewandten Geldbetrages (s. ständige Rechtsprechung seit BAG 10.5.1962 – 5 AZR 452/61 – AP § 611 BGB Gratifikation Nr. 22 = NJW 1962, 1537; 10.5.1962 – 5 AZR 353/61 – AP § 611 BGB Gratifikation Nr. 23 = JZ 1963, 173). II. Kann hiernach mit einer Zuwendung, die das Doppelte einer Monatsvergütung nicht erreicht, keine Bindung des Empfängers über den 30.6. des Folgejahres hinaus bewirkt werden (so bereits BAG 13.7.1962 – 5 AZR 498/61 – AP § 611 BGB Gratifikation Nr. 24), und könnte die Zuwendung von 10 000,– Euro bei einem Gehalt von (hier) mehr als 5300,– Euro danach keine Bindung für das komplette Folgejahr erzeugen, so führt auch die Verfünffachung des Geldbetrages (hier: Bonus von 50 000,– Euro) nicht dazu, dass eine Bindung von (knapp) fünf Jahren (59 Monaten) erzielbar wäre. III. Erweist sich die Bindungsklausel nach diesen Grundsätzen als unwirksam, so kann ein Rückzahlungsanspruch auch nicht auf Bereicherungsrecht gestützt werden (vgl. BAG 21.8.2012 – 3 AZR 698/10 – z. V. v. [II.4.]). IV. Es führt nicht ohne Weiteres zu einer „Bestätigung“ (§ 141 BGB) der unwirksamen Rückzahlungsklausel, wenn sich die Anspruchsgegnerin bei einer Rückforderung von (hier noch) 40 000,– Euro auf eine Stundungsvereinbarung einlässt.
ArbG Berlin, Urteil vom 16.11.2012 – 28 Ca 14761/12