BAG: Sicherung eines Altersteilzeitguthabens durch Treuhandvereinbarung - Voraussetzungen der Insolvenzfestigkeit
Das BAg hat mit Urteil vom 18.7.2013 - 6 AZR 47/12 - entschieden: Der Arbeitgeber kann seine Verpflichtung zur Insolvenzsicherung von Altersteilzeitguthaben gemäß § 8a AltTZG (bis 30. Juni 2004: § 7d SGB IV) grundsätzlich durch Vereinbarung einer sog. Doppeltreuhand mit einem Treuhänder erfüllen. Dabei wird das Treugut dem Treuhänder im Rahmen einer uneigennützigen Verwaltungstreuhand übertragen. Zudem wird eine Sicherungstreuhand begründet, welche der Treuhänder zur Insolvenzsicherung des Altersteilzeitguthabens zwischen dem Arbeitgeber und dem Altersteilzeitarbeitnehmer vermittelt. Es hängt von der Ausgestaltung der Vereinbarungen im Einzelfall ab, ob diese Absicherung den gesetzlichen Vorgaben genügt. Bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers erlischt die Verwaltungstreuhand gemäß § 116 Abs. 1 iVm. § 115 Abs. 1 InsO. Die Sicherungstreuhand bleibt als selbstständiger Vertrag sui generis bestehen. Die §§ 115, 116 InsO sind auf sie nicht anwendbar. Das Treugut ist Teil der Insolvenzmasse (§ 35 InsO). Weder der Treuhänder noch der gesicherte Altersteilzeitarbeitnehmer haben ein Aussonderungsrecht gemäß § 47 InsO, weil das Treugut dem Vermögen des insolventen Arbeitgebers zugeordnet bleibt. Aufgrund der Sicherungstreuhand besteht jedoch ein Absonderungsrecht gemäß § 51 Nr. 1 InsO. Die Verwertung des Treuguts richtet sich nach §§ 166 bis 173 InsO. Handelt es sich bei dem Treugut um ein Wertpapierdepot, steht das Verwertungsrecht vorbehaltlich einer anderen Regelung gemäß § 173 Abs. 1 InsO dem Treuhänder zu. Dieser ist verpflichtet, den Erlös an den Altersteilzeitarbeitnehmer auszukehren. Die Insolvenzsicherung von Altersteilzeitguthaben unterfällt den Vorschriften der Insolvenzanfechtung (§§ 129 ff. InsO). Dies gilt auch für Treuhandvereinbarungen. Eine Anfechtung der Sicherungstreuhand nach § 134 Abs. 1 InsO kommt jedoch nicht in Betracht. Die Bestellung einer Sicherheit für eine eigene, entgeltlich begründete Verbindlichkeit ist nicht als unentgeltliche Leistung anfechtbar. Mit der Sicherungstreuhand sichert der Arbeitgeber nur seine Entgeltzahlungspflicht gegenüber dem Altersteilzeitarbeitnehmer. Dieser hat hierfür Arbeitsleistung erbracht.