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Arbeitsrecht
12.02.2015
Arbeitsrecht
BAG: Selbständige Betriebsabteilung iSd. § 1 Abs. 2 Abschn. VI Unterabs. 1 Satz 3 VTV - Gesamtheit von Arbeitnehmern

Das BAG hat mit Urteil vom 19.11.2014 — 10 AZR 787/13 — wie folgt entscheiden:

1. Eine als selbständige Betriebsabteilung geltende Gesamtheit von Arbeitnehmern iSv. § 1 Abs. 2 Abschn. VI Unterabs. 1 Satz 3 VTV ist eine Gruppe von Arbeitnehmern, die koordiniert, dh. geführt und geleitet, arbeitszeitlich überwiegend außerhalb der stationären Betriebsstätte baugewerbliche Arbeiten ausführt, die unter die Ab-schnitte I bis V des § 1 Abs. 2 VTV fallen.

2. Der Fiktion einer selbständigen Betriebsabteilung steht nicht entgegen, dass die baugewerblichen Arbeiten lediglich als zusätzliches Serviceangebot zu einer nicht unter den betrieblichen Geltungsbereich des VTV fallenden Handelstätigkeit des Arbeitgebers ausgeführt werden.

3. Die zu der Gesamtheit gehörenden Arbeitnehmer können auch in kleinere Einheiten aufgeteilt und an unterschiedlichen Orten eingesetzt werden. Stets erforderlich ist jedoch, dass alle Arbeitnehmer im Hinblick auf die von ihnen als Gesamtheit zu erfüllenden Aufgaben und Vorgaben koordiniert eingesetzt und geleitet werden.

4. Die tägliche Aufnahme und Beendigung der Arbeit in einer stationären Betriebs-stätte hindert die Erfüllung des Tarifmerkmals „außerhalb der stationären Betriebs-stätte“ grundsätzlich nicht. Werden auch Arbeiten innerhalb der stationären Betriebs-stätte ausgeführt, dürfen diese sowohl quantitativ als auch qualitativ allenfalls von untergeordneter Bedeutung sein, selbst wenn es sich um Arbeiten im Zusammen-hang mit den baugewerblichen Arbeiten außerhalb der stationären Betriebsstätte handelt.

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