BAG: Schwerbehindertenvertretung - Konzern
Das BAG hat mit Beschluss vom 4.11.2015 – 7 ABR 62/13 – wie folgt entschieden:
Nach § 97 Abs. 2 Satz 1 SGB IX wählen die Gesamtschwerbehindertenvertretungen eine Konzernschwerbehindertenvertretung, wenn für mehrere Unternehmen ein Konzernbetriebsrat errichtet ist. Besteht in einem Konzernunternehmen nur eine Schwerbehindertenvertretung, hat sie nach § 97 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 SGB IX das Wahlrecht wie eine Gesamtschwerbehindertenvertretung. Gibt es nur in einem Konzernunternehmen eine wahlberechtigte (Gesamt-)Schwerbehindertenvertretung, kann eine Konzernschwerbehindertenvertretung nicht gewählt werden. Die Aufgaben der Konzernschwerbehindertenvertretung werden nicht von der einzigen im Konzern bestehenden (Gesamt-)Schwerbehindertenvertretung wahrgenommen.