LAG Berlin-Brandenburg: Schwerbehinderte in einer gemeinsamen Einrichtung
Das LAG Berlin-Brandenburg hat mit Beschluss vom 26.6.2013 - 4 TaBV 664/13 - wie folgt entschieden:
1. Werden schwerbehinderte Menschen nach § 44g SGB II einer gemeinsamen Einrichtung zugewiesen, so sind sie i. S. d. § 96 Abs. 4 Satz 2 SGB IX nicht mehr in der entsendenden Dienststelle beschäftigt.
2. Beschäftigte in Altersteilzeit im Blockmodell scheiden mit dem Ende der aktiven Phase aus der Arbeitsorganisation aus und sind dann nicht mehr i. S. d. § 96 Abs. 4 Satz 2 SGB IX in dem Betrieb oder in der Dienststelle beschäftigt.