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Arbeitsrecht
30.07.2013
Arbeitsrecht
LAG Rheinland-Pfalz: Schweigepflicht – Geheimhaltung nur bei berechtigtem Interesse des Arbeitgebers

Das LAG Rheinland-Pfalz hat mit Urteil vom 21.2.2013 – 2 Sa 386/12 - entschieden: 1. Eine im Arbeitsvertrag vereinbarte Pflicht, über „alle betriebsinternen Vorgänge“ zu schweigen, darf nicht zum Maulkorb für den Arbeitnehmer werden. Das Recht auf freie Meinungsäußerung überwiegt, wenn kein berechtigtes Interesse des Arbeitgebers an der Geheimhaltung besteht. 2. So ist eine Äußerung einer ehemaligen Redakteurin über die Besetzung der Redaktion nicht von der Verschwiegenheitsverpflichtung im Arbeitsvertrag erfasst. Diese ist im Hinblick auf das Grundrecht der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) verfassungskonform auszulegen. Danach sind solche Äußerungen über betriebsinterne Vorgänge beim früheren Arbeitgeber nur dann untersagt, wenn dieser an der Geheimhaltung der Betriebsinterna ein berechtigtes Interesse hat. 3. Selbst wenn die Aussage der ehemaligen Mitarbeiterin zwar an sich eine Tatsachenbehauptung darstellt, fällt diese aber gleichwohl in den Schutzbereich der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG). Ein berechtigtes Interesse des Arbeitgebers, diese Information geheimzuhalten, deren Wahrheitsgehalt nicht einmal bestritten wurde, ist dem gegenüber nicht ersichtlich.

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