BAG: Schriftformerfordernis bei Befristung eines Arbeitsvertrages
Der siebte Senat entschied in seinem Urteil vom 16.4.2008 - 7 AZR 1048/06 - wie folgt: Nach § 14 Abs. 4 TzBfG bedarf die Befristung eines Arbeitsvertrags zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Vereinbaren die Arbeitsvertragsparteien nur mündlich die Befristung eines Arbeitsvertrags, so ist die Befristungsabrede unwirksam und ein unbefristeter Arbeitsvertrag geschlossen. Übersendet der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer vor Vertragsbeginn einen von ihm bereits unterzeichneten schriftlichen Arbeitsvertrag mit der Bitte um Rücksendung eines unterzeichneten Exemplars, kann der Arbeitnehmer das Vertragsangebot des Arbeitgebers grundsätzlich nur durch die Unterzeichnung der Urkunde annehmen.
(Quelle: PM des BAG vom 16.4.2008)
Dazu demnächst der BB-Kommentar von Schimmelpfennig.