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Arbeitsrecht
25.10.2010
Arbeitsrecht
BAG: Schriftform bei Interessenausgleich mit Namensliste

 Das BAG entschied in seinem Urteil vom1 2.5.2010 – 2 AZR 551/08 – wie folgt: Das Schriftformerfordernis für den Interessenausgleich aus § 112 Abs. 1 S. 1 BetrVG erstreckt sich auch auf die Namensliste. Eine einheitliche Urkunde von Interessenausgleich und getrennt erstellter Namensliste kann vorliegen, wenn der von den Betriebsparteien unterschriebene Interessenausgleich auf die zu erstellende Namensliste Bezug nimmt und die von den Betriebsparteien unterzeichnete Namensliste ihrerseits eindeutig auf den Interessenausgleich (rück-)verweist.

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