BAG: Schriftform bei Abschluss eines Tarifvertrages bei Abwesenden
Das BAG entschied in seinem Urteil vom 7.7.2010 – 4 AZR 1023/08 – wie folgt: Für das Zustandekommen eines Tarifvertrages ist es aufgrund des Schriftformerfordernisses des § 1 Abs. 2 TVG erforderlich, dass die Annahmeerklärung eines unter Abwesenden erfolgten Antrages dem anderen Teil in der gesetzlich vorgeschriebenen Schriftform zugeht. Findet auf ein Arbeitsverhältnis, für das ein Tarifvertrag kraft Allgemeinverbindlichkeit gilt, ein anderer Tarifvertrag kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme Anwendung, handelt es sich nicht um Tarifkonkurrenz. Es „konkurrieren“ vielmehr vertragsrechtliche Regelungen mit einem Tarifvertrag. Dieses Verhältnis ist nach Maßgabe des Günstigkeitsprinzips des § 4 Abs. 3 TVG zu lösen. Sind die beim Betriebsveräußerer unmittelbar durch Tarifvertrag geregelten Rechte und Pflichten des Arbeitsverhältnisses aufgrund kongruenter Tarifgebundenheit von Betriebserwerber und Arbeitnehmer durch einen anderen, beim Betriebserwerber verdrängten Tarifvertrag geregelt, gilt § 613 Abs. 1 S. 2 BGB aufgrund der gesetzlichen Regelung in § 613a Abs. 1 S. 3 BGB nicht. Eine Transformation der vormals beim Betriebsveräußerer geltenden tariflichen Regelungen findet unabhängig vom Günstigkeitsprinzip nach § 4 Abs. 3 TVG dann nicht statt.