BAG: Schmerzensgeld - Entschädigung - befristetes Arbeitsverhältnis - Schwerbehinderung
Das BAG hat mit Urteil vom 21.2.2013 - 8 AZR 68/12 - entschieden: Eine auf Befristungskontrolle gerichtete Klage umfasst nicht die Geltendmachung eines Entschädigungsanspruchs iSd. § 15 Abs. 2 AGG. Das AGG regelt Ansprüche auf materiellen oder immateriellen Schadensersatz wegen Benachteiligung im Zusammenhang mit einem der in § 1 AGG genannten Merkmale abschließend. Aus § 4 Abs. 2 Satz 1 TzBfG folgt kein Anspruch auf „Schmerzensgeld“ oder einen anderen Ersatz immaterieller Schäden. Der Anspruch auf Entschädigung in Geld wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, erfordert eine gesetzlich geregelte Anspruchsgrundlage, § 253 Abs. 1 BGB. § 253 Abs. 2 BGB kann auf den Fall einer Benachteiligung eines befristet beschäftigten Arbeitnehmers nicht analog angewendet werden.