LAG Rheinland-Pfalz: Schlüssigkeit eines ausländischen Attests
Das LAG entschied in seinem Urteil vom 24.6.2010 – 11 Sa 178/10 – wie folgt: Ein im Ausland ausgestelltes ärztliches Attest muss den Anforderungen an inländische Bescheinigungen entsprechen. Das Attest hat vor allem nachvollziehbar darzulegen, dass eine zur Arbeitsunfähigkeit führende Erkrankung vorliegt. Zwar kommt einem ärztlichen Attest ein „hoher Beweiswert“ zu; dies gelte jedoch nicht, wenn es unschlüssig ist. Im vorliegenden Fall war nicht erkennbar, wieso nach 30 Tagen Bettruhe der Arbeitnehmer wieder als arbeitsfähig angesehen werde, ohne dass eine erneute Kontrolluntersuchung erfolgte.