LAG Berlin: Schließung einer Betriebskrankenkasse
Das LAG entschied in seinem Urteil vom 29.8.2012 – 6 Sa 878/12 – wie folgt: Der Streit zwischen einem Arbeitnehmer und einer geschlossenen Betriebskrankenkasse darüber, ob sein Arbeitsverhältnis kraft Gesetzes oder durch ordentliche Kündigung aufgelöst worden ist, wird nicht bereits dadurch zugunsten des Arbeitnehmers entschieden, dass dieser mit der personenidentischen Betriebskrankenkasse in Abwicklung eine Vereinbarung über seine befristete Beschäftigung trifft. Damit stellt sich das LAG Berlin gegen das Urteil des LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11.5.2012 – 13 Sa 2486/11. Dass § 164 Abs. 3 S. 3 SGB V aufgrund der Verweisung in § 155 Abs. 4 S. 9 SGB V nur für die Beschäftigten einer Betriebskrankenkasse gilt, deren Arbeitsverhältnis nicht durch ordentliche Kündigung beendet werden kann, hat ferner nicht zur Folge, dass die ordentlich kündbaren Arbeitsverhältnisse zu dieser gemäß § 164 Abs. 4 S. 1 SGB V mit dem Tag ihrer Schließung enden. Damit entscheidet das LAG Berlin anders als das LAG Baden-Württemberg vom 18.5.2012 – 7 Sa 16/12 – und das LAG Berlin-Brandenburg vom 18.4.2012 – 23 Sa 110/12.