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Arbeitsrecht
12.06.2014
Arbeitsrecht
BAG: Schließung einer Betriebskrankenkasse – zumutbare Ersatzstelle

Das BAG hat mit Urteil vom 21.11.2013 – 2 AZR 495/12 – wie folgt entschieden:

1. Wird eine Betriebskrankenkasse durch die Aufsichtsbehörde geschlossen, ist nach § 164 Abs. 3 Satz 3 SGB V i.V. m. § 155 Abs. 4 Satz 9 SGB V den Beschäftigten, deren Arbeitsverhältnis nicht mehr durch eine ordentliche Kündigung beendet werden kann, bei dem Landesverband der Betriebskrankenkassen oder einer anderen Betriebskrankenkasse eine Stellung anzubieten, die ihnen unter Berücksichtigung ihrer Fähigkeiten und bisherigen Dienststellung zuzumuten ist. Allenfalls bei Ablehnung eines diesen Vorgaben genügenden Angebots endet das ordentlich unkündbare Arbeitsverhältnis eines Beschäftigten nach § 164 Abs. 4 Satz 1 SGB V am Tag der Schließung der Kasse.

2. Ob ein Stellenangebot i. S. v. § 164 Abs. 3 Satz 4 SGB V zumutbar ist, ist anhand eines am Gesetzeszweck orientierten Gesamtvergleichs der bisherigen und der „neuen“ Vertragsbedingungen zu beurteilen. Maßgebend sind objektive Kriterien.

3. Erhebliche Vergütungsunterschiede zwischen bisher ausgeübter und angebotener Tätigkeit können die Unzumutbarkeit des Stellenangebots begründen.

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