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Arbeitsrecht
14.11.2008
Arbeitsrecht
ArbG Berlin: Schadensersatzanspruch für entgangene Bonuszahlung

Wird in einer Bonusregelung vereinbart, dass die Ziele „gemeinsam mit dem Mitarbeiter“ festzulegen sind, spricht dies dafür, dass die alleinige Initiativpflicht beim Arbeitgeber liegt. Hiervon ist jedenfalls nach § 305c Abs. 2 BGB auszugehen. Unterlässt es der Arbeitgeber, trotz der ihm zukommenden Initiativpflicht, ein Gespräch über die Zielvereinbarung vor Ablauf der Zielperiode anzuregen, ist er dem Arbeitnehmer zum Schadensersatz verpflichtet.
Die Entscheidung erging, nachdem das BAG mit Urteil vom 12.12.2007 – 10 AZR 97/07 – BB 2008, 617 m. Kommentar von Simon/Greßlin – die Entscheidung der Kammer vom 13.12.2006 – 15 Sa 1135/06 und 15 Sa 1168/06 – teilweise aufgehoben hat.
Volltext des Urteils: // BB-ONLINE BBL2008-2568-4 unter www.betriebs-berater.de

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