ArbG Berlin: Schadensersatz wegen Beseitigung von Fehlleistungen
Das ArbG Berlin hat mit Urteil vom 17.1.2014 – 28 Ca 17465/13 - entschieden: I. Will der Arbeitgeber eine mit Buchhaltungstätigkeiten befasste (nicht einschlägig ausgebildete) Mitarbeiterin unter Berufung auf Fehlleistungen für die Kosten der Fehlerbeseitigung durch eine externe Fachkraft (Steuerberater) als Schadensersatz in Geld haftbar machen, so hat er die fraglichen Fehler vor Gericht in nachprüfbarer Weise im Einzelnen darzulegen. Insofern genügt es namentlich nicht den Anforderungen des zivilprozessualen Beibringungsgrundsatzes, das Gericht wegen der „Vielzahl von Mängeln“ auf eine Vernehmung des externen Steuerberaters als Zeugen zu verweisen. II. Zieht der Arbeitgeber eine nicht einschlägig ausgebildete Mitarbeiterin gleichwohl zu Buchhaltungstätigkeiten heran, die erhöhte Sachkunde erfordern, so bestehen im Übrigen in besonderem Maße Obliegenheiten der Steuerung und Kontrolle (§ 254 BGB).
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