BAG: Schadensersatz - Detektivkosten
Das BAG hat mit Urteil vom 26.9.2013 - 8 AZR 1026/12 - entschieden: Eine Erstattungspflicht für Detektivkosten kommt auch dann in Betracht, wenn die ermittelten Tatsachen zu einem so schwerwiegenden Verdacht einer vorsätzlichen Vertragspflichtverletzung führen, dass eine deswegen ausgesprochene Kündigung im Sinne einer Verdachtskündigung als begründet angesehen werden muss. Dabei müssen die Belastungstatsachen, die den Verdacht begründen, schuldhafte (§ 619a BGB) Verletzungen von Vertragspflichten darstellen. Die Vertragsverletzung kann nach § 241 Abs. 2 BGB auch darin bestehen, dass der durch die Detektei beobachtete Arbeitnehmer seine Pflicht zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des Arbeitgebers schuldhaft verletzt.