ArbG Mönchengladbach: Schadenersatz wegen veruntreuter Gelder
Das ArbG entschied in seinem Urteil vom 20.2.2008 - 5 Ca 3794/07 - wie folgt: Ein Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber Schadenersatz zu leisten, wenn er vom Kunden Geld vereinnahmt hat und es nicht an den Arbeitgeber weiterreicht - jedenfalls wenn er die Einnahmen vorsätzlich verschleiert hat. Der Arbeitnehmer hatte als Gebrauchtwagenverkaufsleiter die durch Verkauf der geleasten Fahrzeuge eingenommenen Barbeträge nicht abgeführt. Volltext des Urteils: // BB-ONLINE BBL2008-665-3