BAG: Schadenersatz nach § 113 Satz 3 InsO - Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Vergleich
Das BAG hat mit Urteil vom 19.11.2015 - 6 AZR 558/14 – wie folgt entschieden:
1. Voraussetzung für den Anspruch nach § 113 Satz 3 InsO ist, dass das Arbeitsverhältnis durch eine Kündigung des Insolvenzverwalters endet.
2. Schließen die Parteien in einem Kündigungsschutzprozess einen Vergleich, durch den das Arbeitsverhältnis nicht mit Ablauf der Höchstfrist des § 113 Satz 3 InsO, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt endet, schließen sie materiell-rechtlich einen Aufhebungsvertrag, der die Kündigung gegenstandslos macht und durch den Prozessvergleich als neuen, eigenständigen Beendigungstatbestand ersetzt. Dies schließt den Schadenersatzanspruch nach § 113 Satz 3 InsO aus.