BAG: Sanierungstarifvertrag der Philipp Holzmann AG
Das BAG entschied in seinem Urteil vom 8.10.2008- 5 AZR 8/08 - wie folgt: Der Sanierungstarifvertrag der Philipp Holzmann AG vom 10.4.2000 (SanTV) verdrängte als der speziellere Tarifvertrag in seinem Geltungsbereich die allgemeinen Lohntarifverträge des Baugewerbes und den allgemeinverbindlichen BRTV Bau nach den Grundsätzen der Tarifkonkurrenz. Die rückwirkende Inkraftsetzung des SanTV war mit dem Grundsatz des Vertrauensschutzes vereinbar.