BAG: Sanierungstarifvertrag - Vergütung für vor Insolvenzeröffnung geleistete sog. Mehrarbeit - Masseverbindlichkeit iSv. § 55 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO?
Das BAG hat mit Urteil vom 21.2.2013 - 6 AZR 406/11 - entschieden: Geht der Arbeitnehmer nicht von einer Masseverbindlichkeit, sondern nur von einer Insolvenzforderung iSv. § 38 InsO aus, ist die auf eine Leistung des Insolvenzverwalters gerichtete Klage unzulässig. Beruft sich der Arbeitnehmer dagegen auf eine vorweg zu berichtigende Masseverbindlichkeit iSv. § 55 InsO, ist die Klage nicht unzulässig, sondern unbegründet, wenn es sich in Wirklichkeit um eine Insolvenzforderung handelt. Von § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO werden ua. Arbeitsverhältnisse erfasst, die der Insolvenzverwalter in seiner Funktion als Partei kraft Amtes selbst begründet. Werden Ansprüche durch Vereinbarungen des Schuldners vor Insolvenzeröffnung begründet, handelt es sich demgegenüber auch für den Zeitraum nach Insolvenzeröffnung nicht um Masseverbindlichkeiten iSv. § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO. § 55 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO unterfallen alle Entgeltansprüche, die aus der Beschäftigung von Arbeitnehmern durch den Insolvenzverwalter nach Insolvenzeröffnung erwachsen, und alle sonstigen Ansprüche, die sich aus dem bloßen Fortbestand des Arbeitsverhältnisses ergeben. Ist ein regelmäßiges Arbeitsentgelt vereinbart, entstehen die Entgeltansprüche mit den Zeitabschnitten, nach denen die Vergütung zu bemessen ist. Fallen die Zeitabschnitte in die Zeit nach Insolvenzeröffnung, handelt es sich um Masseverbindlichkeiten iSv. § 55 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO. Die Regelung der Insolvenzforderungen in §§ 38, 108 Abs. 3 InsO beruht auf dem in § 1 Satz 1 InsO ausgedrückten Ziel des Insolvenzverfahrens, alle Gläubiger des Schuldners im Regelfall gemeinschaftlich zu befriedigen. Die Regelung der vorweg zu berichtigenden Masseverbindlichkeiten in §§ 53, 55 InsO hat im Unterschied dazu Ausnahmecharakter. Die Insolvenzordnung sieht nicht vor, dass Arbeitnehmer generell gegenüber anderen Gläubigern bevorzugt werden. Die Entstehung von Masseverbindlichkeiten soll begrenzt werden. Die Bevorrechtigung von Ansprüchen auf Arbeitsentgelt ist lediglich dann gerechtfertigt, wenn die Verbindlichkeiten Gegenleistungen für Arbeitsleistungen sind, die der Masse nach Insolvenzeröffnung zugutegekommen sind.