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Arbeitsrecht
12.12.2017
Arbeitsrecht
BAG: Samstag ist Werktag iSv. § 6 Abs. 3 Satz 3 TVöD-K und § 6.1 Abs. 2 Satz 1 TVöD-K

Das BAG hat mit Urteil vom 20.9.2017 – 6 AZR 143/16 – wie folgt entschieden:

1. Bei der Entscheidung über die nachträgliche Zulassung der Berufung nach § 64 Abs. 3a ArbGG müssen, da es sich um eine § 320 Abs. 1 ZPO vergleichbare Auslassung in der Urteilsformel handelt, dieselben Richter wie am Urteil selbst mitwirken. Bei Verhinderung des Vorsitzenden haben die an der Urteilsfindung beteiligten ehrenamtlichen Richter ohne Mitwirkung des Vertreters des Vorsitzenden über die Zulassung der Berufung zu entscheiden (§ 320 Abs. 4 Satz 3 ZPO).

2. Der Samstag ist ein Werktag iSv. § 6 Abs. 3 Satz 3 TVöD-K und § 6.1 Abs. 2 Satz 1 TVöD-K. Dies ergibt sich aus dem tariflichen Gesamtzusammenhang.

GG Art. 3 Abs. 1; ArbGG § 64 Abs. 2 Buchst. b, Abs. 3a; BGB § 611 Abs. 1; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2, § 320 Abs. 1, Abs. 4; TVöD-K § 6 Abs. 1 Satz 3, Abs. 3, § 6.1 Abs. 2 Satz 1, Protokollerklärung zu § 6 Abs. 3 Satz 3

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