BAG: Sachliche Reichweite einer Bezugnahmeklausel bei Ausgliederung - Gutschrift auf einem Arbeitszeitkonto
Das BAG hat mit Urteil vom 12.12.2012 - 4 AZR 328/11 - entschieden: Bei einem Günstigkeitsvergleich nach § 4 Abs. 3 TVG sind die nach § 4 Abs. 1 TVG normativ wirkenden Tarifnormen den einzelvertraglich vereinbarten Regelungen gegenüberzustellen. Dabei stehen den normativ wirkenden Tarifnormen die nach § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB in das Arbeitsverhältnis „transformierten“ und ihren kollektiv- rechtlichen Charakter bewahrenden Tarifregelungen gleich. Dies gilt auch dann, wenn sie nach einem zweiten Betriebsübergang weiterhin im Arbeitsverhältnis zwischen dem Arbeitnehmer und dem Zweit-Erwerber ihre Wirkung nach § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB behalten. Soweit in einem solchen Fall der Arbeitsvertrag mit dem Veräußerer auf einen anderen Tarifvertrag verwiesen hat, gehen die in diesem enthaltenen Regelungen nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB auf das Arbeitsverhältnis mit dem Erwerber über. Nach einem Betriebsübergang kann es zwischen den Tarifnormen des transformierten Tarifvertrages (vgl. oben zu 1.) und den Regelungen des im Arbeitsvertrag genannten Tarifvertrages zu einem Günstigkeitsvergleich kommen, der nach § 4 Abs. 3 TVG durchzuführen ist. Bei einem Günstigkeitsvergleich nach § 4 Abs. 3 TVG sind diejenigen Regelungen miteinander zu vergleichen, die jeweils in einem sachlichen Zusammenhang stehen (sog. „Sachgruppenvergleich“). Sind danach in dem normativ wirkenden (bzw. transformierten) Tarifvertrag einerseits und in dem vertraglich vereinbarten tariflichen Regelungswerk andererseits unterschiedlich lange Arbeitszeiten vereinbart, ist für den Sachgruppenvergleich zumindest das jeweils entsprechende Entgelt einzubeziehen. Hierbei sind alle Vergütungsbestandteile von Bedeutung, die als (Teil der) Gegenleistung des Arbeitgebers für die zu erbringende Arbeitsleistung des Arbeitnehmers anzusehen sind.