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Arbeitsrecht
30.09.2011
Arbeitsrecht
BAG: Sachgrundlose Befristung nach bei Sachgrund im Arbeitsvertrag

Das BAG entschied in seinem Urteil vom 29.6.2011 – 7 AZR 774/09 – wie folgt: Die Zulässigkeit der sachgrundlosen Befristung nach § 14 Abs. 2 TzBfG setzt nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz keine Vereinbarung der Parteien voraus, die Befristung auf diese Rechtsgrundlage stützen zu wollen. Ausreichend ist, dass die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Befristung nach § 14 Abs. 2 TzBfG bei Vertragsschluss objektiv vorlagen. Die Arbeitsvertragsparteien können die Möglichkeit zur sachgrundlosen Befristung vertraglich ausschließen. Allein die Benennung eines Sachgrundes im Arbeitsvertrag reicht für die Annahme einer solchen Vereinbarung regelmäßig nicht aus. Ein auf die Rechtfertigungsgrundlage für den befristeten Arbeitsvertrag bezogenes tarifvertragliches sog. Zitiergebot hindert den Arbeitgeber daran, sich bei der Befristung auf andere als die im Arbeitsvertrag angegebenen Gründe oder Rechtfertigungsgrundlagen zu berufen. § 2 Abs. 2 Buchst. b MTV-BAHN-BKK regelt kein solches Zitiergebot. Weder nach § 75 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG noch nach § 68 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG hat der Personalrat ein Mitbestimmungsrecht bei der Befristung.

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