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Arbeitsrecht
26.02.2014
Arbeitsrecht
BAG: Sachgrundlose Befristung – Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages

Das BAG hat mit Urteil vom 4.12.2013 – 7 AZR 468/12 - entschieden: 1. Das Tatbestandsmerkmal der Verlängerung i. S. d. § 14 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 TzBfG eines nach § 14 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 TzBfG sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrages setzt voraus, dass die Vereinbarung über das Hinausschieben des Beendigungszeitpunkts noch vor Abschluss der Laufzeit des bisherigen Vertrages in schriftlicher Form vereinbart wird und der Vertragsinhalt ansonsten unverändert bleibt. 2. Die Klagefrist des § 17 Satz 1 TzBfG schützt die Interessen des Arbeitgebers und des Rechtsverkehrs an Rechtsklarheit und Rechtssicherheit. Bei mehreren aufeinander folgenden Befristungsabreden wird die Drei-Wochen-Frist für jede Befristungsabrede mit dem Ablauf der darin vereinbarten Befristung in Lauf gesetzt. Bereits der erstmals sachgrundlos befristete Arbeitsvertrag und nicht erst die ihm nachfolgende Verlängerungsabrede mussdaher mit der Befristungskontrollklage inder Frist des § 17 Satz 1 TzBfG angefochten werden, wenn die Fiktionswirkung des § 17 Satz 2 TzBfG i. V. m.§ 7 Halbs.1KSchG nicht eintreten soll.  3. Nach § 33 Abs. 3 TV-BA soll ein befristeter Arbeitsvertrag ohne sachlichen Grund in der Regel zwölf Monate nicht unterschreiten; die Vertragsdauer muss mindestens sechs Monate betragen. Die Auslegung dieser Tarifnorm nach Wortlaut, Systematik sowie Sinn und Zweck ergibt, dass § 33 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 TV-BA nur eine Mindestdauer des ersten sachgrundlos befristeten Vertrages verlangt, nicht aber auf Vertragsverlängerungen anzuwenden ist.

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