BAG: Sachgrundlose Befristung - tarifliche Zulässigkeit
Das BAG hat mit Urteil vom 19.3.2014 - 7 AZR 828/12 - entschieden: § 33 Abs. 3 Satz 1 TV-BA sieht vor, dass die Vertragsdauer eines befristeten Arbeitsvertrags ohne sachlichen Grund mindestens sechs Monate betragen muss. Diese Regelung betrifft lediglich die erstmalige Befristung, nicht die Verlängerung des befristeten Arbeitsvertrags. § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG begegnet weder verfassungs- noch unionsrechtlichen Bedenken, auch nicht im Hinblick auf Art. 30 GRC.
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